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Lebensbedrohliche Notlage kann Versorgung über GKV-Katalog hinaus begründen
17.05.2017·
Über den gesetzlichen Leistungskatalog der Krankenkassen hinaus kann ein "verfassungsunmittelbarer Anspruch" auf Krankenversorgung bestehen. Dies hat erneut das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einem am 11.05.2017 veröffentlichten Beschluss in Karlsruhe bestätigt. Ein solcher, über das Grundgesetz hergeleiteter Leistungsanspruch, müsse jedoch die Ausnahme bleiben. Für die Inanspruchnahme gelten daher entsprechend hohe Anforderungen.
Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Krankenversorgung kann demnach grundsätzlich bestehen, wenn in Fällen einer lebensbedrohlichen Erkrankung vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfasste Behandlungsmethoden nicht vorliegen, eine andere Behandlungsmethode jedoch Aussicht auf Besserung verspricht. Allerdings, so die 1. Kammer des Ersten Senats des Gerichts, würde es dem Ausnahmecharakter eines solchen Leistungsanspruchs nicht gerecht, wenn man diesen in großzügiger Auslegung der Verfassung erweitern würde. Die notwendige Gefährdungslage liege erst in einer "notstandsähnlichen Situation" vor. Anknüpfungspunkt eines derartigen verfassungsrechtlich gebotenen Anspruchs ist deswegen allein das "Vorliegen einer durch nahe Lebensgefahr gekennzeichneten individuellen Notlage".
Krankenkasse lehnte Therapie mit Off-Label-Use ab
Im konkreten Fall war bei der Beschwerdeführerin eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert worden, die mit verschiedenen Folgeerkrankungen beziehungsweise Komplikationen, insbesondere einer bereits mehrfach aufgetretenen Zungenschwellung, verbunden ist. Um der drohenden Erstickungsgefahr im Falle einer Zungenschwellung zu begegnen, führte die Beschwerdeführerin stets ein Notfallset mit sich. Darüber hinaus beantragte sie bei der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine intravenöse Immunglobulintherapie. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da die Voraussetzungen für einen sogenannten Off-Label-Use der Immunglobuline, die für die Behandlung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen nicht zugelassen sind, nicht vorlägen. Auf die Klage der Beschwerdeführerin verurteilte das Sozialgericht (SG) die Beklagte, die Kosten für eine intravenöse Immunglobulintherapie zu übernehmen. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung der Beklagten zurück. Auf die Revision der Beklagten hob das Bundessozialgericht (BSG) die Urteile des SG und des LSG auf und wies die Klage ab.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machte die Beschwerdeführerin vornehmlich geltend, dass ihr ein Anspruch auf die streitige Versorgung zustehe, da bei ihr eine lebensbedrohliche und seltene Erkrankung vorliege, für die keine etablierten Behandlungsmethoden, insbesondere keine zugelassenen Arzneimittel, zur Verfügung stünden, auf die sie zumutbar verwiesen werden könnte. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen, da sie im konkreten Fall unzulässig sei......
Quellle: http://www.krankenkassen-direk…l?id=810284&cb=7675323787
Tja, wie sieht es denn aus, wenn man das synthetische Thyroxin nicht verträgt und dann auf das natürliche Schweinethyroxin zurückgreifen MUSS, weil es nichts anderes gibt? Könnte dies so eine Notfall-Ausnahme-Situation sein, die das BerVfG meint?
Oder die reine T3-Monotherapie, weil der eigenen Körper aus dem T4 nur rT3 macht, welches die Thyroxin-Rezeptoren hemmt/blockiert/konkurriert?
Fragen über Fragen.
Liebe Grüße
Michael D'Angelo